Auseinandersetzung 

Die Auseinandersetzung ist die Regelung des Nachlasses bei einer Erbengemeinschaft. Sie umfasst insbesondere die Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Verteilung der Nachlassgegenstände unter die Miterben.  

 

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.  

 

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz: Steht ein möglicher Miterbe noch nicht fest, ist die Auseinandersetzung bis zur Klärung ausgeschlossen. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung anordnen, dass die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist. Der Ausschluss ist höchstens für die Dauer von 30 Jahren seit dem Erbfall zulässig.  

 

Für die Teilung des Nachlasses enthält das Gesetz bestimmte Vorschriften: So sind vor der Teilung des Nachlasses zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Der verbleibende Nachlass wird entsprechend den Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt. Dabei sind insbesondere die Anordnungen des Erblassers zu beachten.  

 

Die Teilung hat nach der Teilungsanordnung zu erfolgen. Sind Abkömmlinge als gesetzliche Erben ausgleichspflichtig, so sind ihre Ansprüche bei der Teilung zu berücksichtigen.