Vorausvermächtnis 

Unter einem Vermächtnis versteht man das durch letztwillige Verfügung einer bestimmten Person zugewandte Recht auf einen Nachlassgegenstand, eine Liegenschaft, einen Geldbetrag, eine Forderung oder dergleichen. 

Wendet der Erblasser in seinem Testament einem seiner Erben ein solches Vermächtnis zu, so spricht man von einem Vorausvermächtnis. Der Erblasser bewirkt damit, dass der bedachte Erbe sein Vermächtnis vorzeitig erhält. Der um das Vermächtnis verminderte Nachlass wird dann entsprechend den angeordneten Erbquoten aufgeteilt. Dies hat dann zur Folge, dass der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht. 

Ist eine solche überquotale Beteiligung eines Miterben am Nachlass nicht gewollt, sondern lediglich die Zuwendung eines bestimmten Nachlassgegenstandes, so ist anstelle eines Vorausvermächtnisses eine sogenannte Teilungsanordnung zu treffen. Durch eine solche erhält der Miterbe im Ergebnis nur den Wert, der seiner Erbquote entspricht. Ist der ihm zugewendete Nachlassgegenstand mehr wert als seine Erbquote, muss er gegebenenfalls einen Ausgleich an den anderen Miterben zahlen. 

Bei der Testamentsgestaltung ist großer Wert auf die Klarstellung zu legen, welches der beiden erbrechtlichen Instrumente zur Anwendung kommen soll. Unklarheiten in der Wortwahl sind in der Praxis nur allzu oft Anlass für Streitigkeiten. 

Beispiel:  

Der Erblasser setzt seine beiden Kinder A und B je zur Hälfte als Erben ein. A erhält zusätzlich ohne Anrechnung auf seinen Erbteil das Wertpapierdepot des Erblassers.