Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt: Warum der Vorbehalt die Schenkungsteuer nicht senkt
Familie geht gemeinsam im Abendlicht – Symbolbild für Vermögensübertragung und Schenkung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt.

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Wer einen Kapitallebensversicherungsvertrag im Wege der Vertragsübernahme unentgeltlich überträgt und sich dabei einen Nießbrauch an der späteren Rückkaufsleistung vorbehält, mindert damit die Bemessungsgrundlage nicht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (II R 27/22) entschieden, dass die Schenkungsteuer bereits mit der Vertragsübernahme entsteht und der volle Rückkaufswert anzusetzen ist, solange der Vertrag am Stichtag nicht gekündigt war.

Betroffen sind Schenker, die Policen auf Kinder oder Enkel übertragen, ebenso Beschenkte mit laufenden Verfahren. Wer eine Übertragung vorbereitet oder gerade einen Schenkungsteuerbescheid erhalten hat, sollte den Vertragstext jetzt prüfen: Die Entscheidung verschiebt die Last der Gestaltung vom Zeitpunkt der Auszahlung auf den Tag der Übertragung.

Vertragsübernahme: Die Steuer entsteht sofort, nicht erst bei Auszahlung

Wird ein Kapitallebensversicherungsvertrag im Wege der Vertragsübernahme unentgeltlich übertragen, liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Der Erwerber rückt in die Rechtsstellung des bisherigen Versicherungsnehmers ein und erlangt ein umfassendes Dispositionsrecht über den Versicherungsanspruch. Schon damit ist der Erwerb ausgeführt, die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Vertragsübernahme.

Bewertet wird der übergegangene Vertrag mit dem Rückkaufswert. Das folgt aus § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 4 BewG: Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind mit dem Rückkaufswert anzusetzen, also mit dem Betrag, den das Versicherungsunternehmen bei vorzeitiger Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat.

Für die Steuerentstehung spielt es keine Rolle, ob der Anspruch auf die Todesfallleistung aufschiebend bedingt ist. Ausreichend ist das umfassende Dispositionsrecht des neuen Versicherungsnehmers. Besteuert wird aus meiner Sicht die erlangte Rechtsmacht, nicht der spätere Zahlungsfluss.

Warum der vorbehaltene Nießbrauch an der Rückkaufsleistung den Erwerb nicht mindert

Ein Nießbrauch an der Rückkaufsleistung kann frühestens in dem Moment entstehen, in dem der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts begründet wird. Das setzt die Kündigung des Versicherungsvertrags voraus. Ist am Bewertungsstichtag noch nicht gekündigt worden, existiert der Nießbrauch zivilrechtlich schlicht noch nicht.

Damit greift § 6 Abs. 1 BewG: Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt. In Verbindung mit § 12 Abs. 1 ErbStG führt das dazu, dass Verpflichtungen, die am Stichtag zivilrechtlich noch nicht entstanden sind, den steuerpflichtigen Erwerb nicht mindern. Die Gestaltung bleibt wirkungslos, solange der Vertrag läuft: Besteuert wird der volle Rückkaufswert.

Auch ein beim Schenker verbliebenes Kündigungsrecht ändert daran nichts. Es macht den Anspruch auf die Erlebensfallleistung nicht aufschiebend bedingt. Die Kündigung wirkt allenfalls wie eine auflösende Bedingung, weil sie den Vertrag nicht rückwirkend beseitigt, sondern zur Auszahlung des Rückkaufswerts führt. Nach § 5 Abs. 1 BewG werden unter einer auflösenden Bedingung erworbene Wirtschaftsgüter aber wie unbedingt erworbene behandelt.

Was der BFH gegen das FG Münster entschieden hat

Das FG Münster hatte mit Urteil vom 23. Juni 2022 (3 K 606/21 Erb) anders als das Finanzamt entschieden und den vorbehaltenen Nießbrauch als unbedingte, damit abzugsfähige Last gewertet. Der Kläger hatte argumentiert, er habe nur die aufschiebend bedingten Ansprüche auf die Erlebens- und die Todesfallleistung erhalten, während der Anspruch auf den Rückkaufswert bei der Schenkerin verblieben sei.

Der BFH ist dem nicht gefolgt und hat das Urteil aufgehoben. Tragend ist die Einordnung des Anspruchs auf die Erlebensfallleistung: Er ist unbedingt und lediglich zivilrechtlich betagt. Die hinausgeschobene Fälligkeit macht ihn steuerlich nicht zu einem bedingten Anspruch, sodass die Steuer bereits mit der Übertragung entsteht.

Wer sich bisher auf die Linie des Finanzgerichts gestützt hat, sollte laufende Einsprüche und offene Bescheide durchsehen.

Korrektur nach Kündigung: nur auf Antrag und nur befristet

Eine später tatsächlich eintretende Belastung bleibt nicht dauerhaft unberücksichtigt. Tritt die Bedingung ein, wird der Vertrag also gekündigt und entsteht der Nießbrauch, ist die Steuerfestsetzung nach § 6 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 S. 1 BewG auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen.

Entscheidend ist das Wort „auf Antrag“. Die Korrektur erfolgt nicht von Amts wegen. Nach § 5 Abs. 2 BewG ist der Antrag bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt. Wer diesen Zeitraum verstreichen lässt, bleibt bei der ursprünglichen Festsetzung.

In der Praxis empfiehlt sich eine schlichte Wiedervorlage: Schenkungsvertrag, Bescheid und Policendaten in eine Akte, verbunden mit der Notiz, dass eine Kündigung den Antrag auslöst. Dieser organisatorische Punkt entscheidet häufiger über das wirtschaftliche Ergebnis als die Formulierung des Vorbehalts.

Bezugsrecht oder Vertragsübernahme: die Weichenstellung vor der Beurkundung

Vor jeder Übertragung ist zu klären, was genau zugewendet werden soll. Wird lediglich ein unwiderrufliches Bezugsrecht verschafft, entsteht die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erst mit Auszahlung der Versicherungssumme. Wird dagegen der gesamte Vertrag mit umfassendem Dispositionsrecht übertragen, gilt das oben beschriebene Ergebnis.

Von dieser Unterscheidung hängen Steuerentstehungszeitpunkt und Bewertung ab. Sie sollte deshalb vor der Unterschrift geklärt sein, nicht erst im Einspruchsverfahren.

Mein konkreter nächster Prüfschritt: Holen Sie bei der Versicherung den Rückkaufswert zum Übertragungsstichtag ein und lesen Sie den Schenkungsvertrag daraufhin, ob er eine Vertragsübernahme oder nur ein Bezugsrecht regelt und ob der Vorbehalt an die Kündigung anknüpft.

Liegt bereits ein Schenkungsteuerbescheid vor, prüfen Sie zusätzlich dessen Bestandskraft und notieren Sie die Antragsfrist für den Fall einer späteren Kündigung. Gern sehe ich mir Vertrag und Bescheid gemeinsam mit Ihnen an, bevor eine weitere Übertragung vorbereitet wird.