Erbschaftsteuer | unternehmensnachfolge | Testamentsvollstreckung

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Wir beraten Sie rund um die Themen Erbschaft, Schenkung und Vermögensnachfolge. Spezialisiert und Maßgeschneidert.

Angepasst auf Ihre individuellen Bedürfnisse | Steuerberatung, die zu Ihnen passt.

Häufig-Gestellte-Fragen zu...

Erbschaft & Schenkung

Eine Erbschaft oder Schenkung wirft oft viele Fragen auf.
Gerne beantworten wir Ihnen hier die häufigsten Fragen und Antworten, damit Sie bereits vor unserer Beratung informiert sind.

Der Unterschied liegt darin, dass ein Erbe erst nach einem Todesfall angetreten werden kann, während Schenken zu Lebzeiten möglich ist.

Erbschaften können zu zusätzlicher Erbschaftsteuer führen, während Schenkungen bis zum Freibetrag alle 10 Jahre steuerfrei erfolgen können.

Durch unsere professionelle Unterstützung ist es möglich, sowohl im Erbfall als auch bei Schenkungen zu Lebzeiten eine steueroptimierte Übertragung zu realisieren, um Ihr Vermögen bestmöglich zu schützen.

Die Steuerlast bei der Erbschaftsteuer hängt ganz wesentlich zwischen dem persönlichen Verhältnis des Erblassers zum Erben bzw. zum Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten ab.

Nachfolgend ein Überblick für wichtige Personenkreise und die steuerlichen Rahmenbedingungen gemäß § 15 ErbStG (Steuerklassen) und § 16 ErbStG (Freibeträge).

Verhältnis zum Erblasser

Steuerklasse

Freibetrag

Steuersatz

Ehegatte

I

500.000 Euro

7-30 %

Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder

I

400.000 Euro

7-30 %

Enkelkinder

I

200.000 Euro

7-30 %

Eltern

I

100.000 Euro

15-43 %

Geschwister, Neffen/Nichten

II

20.000 Euro

15-43 %

Schwiegerkinder

II

20.000 Euro

15-43 %

Lebensgefährten

III

20.000 Euro

30-50 %

Sonstige

III

20.000 Euro

30-50 %

Die Erbschaftsteuer hängt von der Höhe des Erwerbs, dem Verwandtschaftsgrad und der entsprechenden Steuerklasse ab.

Wert des Erwerbs

Klasse I (%)

Klasse II (%)

Klasse III (%)

Bis 75.000 €

7

15

30

Bis 300.000 €

11

20

30

Bis 600.000 €

15

25

30

Bis 6 Mio. €

19

30

30

Bis 13 Mio. €

23

35

50

Bis 26 Mio. €

27

40

50

Über 26 Mio. €

30

43

50

Ehegatten und Kinder kommen bei Erbschaften (nicht bei Schenkungen) noch in den Genuss von besonderen Versorgungsfreibeträgen gemäß 17 ErbStG.

Allerdings sind diese Freibeträge um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsfreibeträge zu kürzen.

Zu diesen gehören Zahlungen aus der gesetzlichen Rente, Beamtenpensionen, Versorgungwerken oder auch Betriebsrenten – also die üblichen Altersversorgungen.

Hierdurch wird die praktische Bedeutung des besonderen Versorgungsfreibetrags eingeschränkt.

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

256.000 EUR

Kinder im Alter bis zu 5 Jahren

52.000 EUR

Kinder im Alter 6 – 10 Jahre

41.000 EUR

Kinder im Alter 11 – 15 Jahre

30.700 EUR

Kinder im Alter 16 – 20 Jahre

20.500 EUR

Kinder im Alter21 – 27 Jahre

10.300 EUR

  • Unabhängig von den genannten persönlichen Freibeträgen bleiben bestimmte Vermögenswerte bzw. bestimmte Erwerbe bei Erbschaften und Schenkungen von der Steuer ganz oder teilweise verschont.

  • Zahlreiche Ausnahmen von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind in § 13 ErbStG („Steuerbefreiungen“) geregelt. Demnach bleiben unter anderem ganz oder teilweise steuerfrei:
     
    • Hausrat
    • Grundbesitz
    • Kunstgegenstände
    • Unterhaltszahlungen
    • Gelegenheitsgeschenke
  • Schenkungen können alle 10 Jahre erfolgen. In diesem Zeitraum kann der jeweilige, dem Verwandtschaftsgrad entsprechende Freibetrag steuerfrei verschenkt werden. Bei entsprechender Nutzung dieser Schenkungen können beträchtliche Vermögen erbschaftsteuerfrei übertragen werden.
  • Eine Schenkung kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden, z.B., wenn der Zweck nicht erfüllt wurde. Rückforderungen erfordern jedoch rechtlichen Rat.

Die Schenkung wird dem Erbe hinzugerechnet, und je nach Verwandtschaftsgrad und Freibetrag kann Erbschaftsteuer anfallen.

Erben, beschenkte Personen, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, und andere Beteiligte können zur Abgabe verpflichtet sein, abhängig von den Umständen des Erbfalls oder der Schenkung.

Jeder steuerpflichtige Erwerb muss innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden. Es gibt Ausnahmen für gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen.

  • Bei Erbschaft grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
  • Bei Pflichtteilsanspruch mit der Geltendmachung.
  • Bei Schenkung grundsätzlich mit der Ausführung.
  • Bei Grundstücksschenkung mit der Auflassung i.S.v. § 925 BGB
  • Bei Beteiligung ausländischer erwerbender Personen haften Banken für die Erbschaftsteuer.
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt, nachdem die festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt oder festgestellt wurde, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
  • Zahlt die Bank oder Fondsgesellschaft ohne vorliegende Bescheinigung Beträge aus dem Erbvermögen an den Erben einfach aus, haftet sie für eventuell doch anfallende Steuerschulden gemäß § 20 Abs. 6 ErbStG.
  • Erbfallkosten mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Eine Erbfallkostenpauschale von EUR 10.300,00 wird steuermindernd berücksichtigt.
  • Bei Nachweis können auch höhere Kosten steuermindernd berücksichtigt werden.
  • Es ist ratsam, die genauen Kosten sorgfältig zu dokumentieren und fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle möglichen Abzüge berücksichtigt werden.

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Immobilien

Immobilien werfen in der Vermögensnachfolge spannende Fragen auf, die wir Ihnen gerne beantworten.
Die steuerliche Bewertung und Optimierung durch Verkehrswertgutachten sowie das Familienheim sind nur einige Besonderheiten.

Es gibt verschiedene Grundstücksarten, darunter Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke.

Die Bewertung erfolgt je nach Grundstücksart durch Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren.

  • Die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
  • Auch die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.

  • Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (das sind Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Objekt zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

  • Diese Steuerbefreiungen können zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen in Anspruch genommen werden.
  • Bei Erbbaurecht erfolgt die Bewertung durch das Vergleichswertverfahren oder eine finanzmathematische Methode.

  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden gelten ähnliche Grundsätze wie beim Erbbaurecht, jedoch ohne Berücksichtigung einer Gebäudeentschädigung beim Heimfall.

Aufgrund von Typisierungen und Pauschalierungen bei Bewertungsverfahren kann der Steuerpflichtige im Einzelfall einen Verkehrswertnachweis durch ein Gutachten erbringen, wenn der gemeine Wert niedriger ist als der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert.

  • Ja, unter bestimmten Bedingungen kann die Steuer auf vermietete oder selbstgenutzte Immobilien gestundet werden.

  • Nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist eine zinslose Stundung für bis zu zehn Jahre möglich, insbesondere bei vermietetem Wohnraum. Die Selbstnutzung von geerbten Immobilien, wie Einfamilienhäusern oder Wohneigentum, ermöglicht ebenfalls eine Stundung.

  • Unter § 222 AO besteht die Option einer allgemeinen Stundung unter Ermessenskriterien, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde.

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Unternehmensvermögen

Die Unternehmensnachfolge ist die Königsdisziplin. Die Komplexität dieses Themas möchten wir Ihnen mit den folgenden Antworten etwas erleichtern.

Das Erbschaftsteuergesetz – das auch für Schenkungen gilt – sieht eine weitgehende steuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen vor.

Nach der Regelverschonung wird bei der Übertragung von Unternehmensanteilen ein Verschonungsabschlag von 85 % und bis zu einem Wert der Anteile von 3 Mio. € zusätzlich der sog. gleitende Abschlag in Höhe von 150.000,00 € gewährt.

Wird die Optionsverschonung beantragt, kann die Übertragung auch bei sehr Unternehmensanteilen steuerfrei erfolgen (100%ige Steuerbefreiung). Weitere Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerfreie Übertragung gelten für sog. Großvermögen ab 26 Mio. €.

 

Für viele Unternehmen gibt es weitgehende Verschonungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Begünstigungen bekannt sein und gegebenenfalls erfüllt werden.

Übersteigt das begünstigte Betriebsvermögen nach Abzug des Vorwegabschlags und des gleitenden Abschlags den Betrag von 26 Mio. €, liegt ein sogenannter Großerwerb vor.

Mit Hilfe der sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG kann die auf den begünstigten Erwerb entfallende Erbschaftsteuer erlassen werden. Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Steuer nicht aus eigenem verfügbarem Vermögen aufbringen kann.

Nach der Übertragung darf bei Betrieben mit mehr als 5 Beschäftigten die Summe der gezahlten Löhne und Gehälter innerhalb von 5 Jahren bei der Regelverschonung bzw. 7 Jahren bei der Optionsverschonung nach der Übertragung nicht wesentlich absinken (sog. Mindestlohnsumme). Die Anforderungen an die Mindestlohnsumme sind gestaffelt, d.h. abhängig von der Anzahl der Beschäftigten:

Anzahl der Beschäftigten

Regelverschonung

Optionsverschonung

bis 5

6 bis 10

250%

500%

11 bis 15

300%

565%

über 15

400%

700%

     

Behaltensfrist

5 Jahre

7 Jahre

Bei mehr als 5 aber weniger als 10 Mitarbeitern reicht es damit bereits aus, wenn innerhalb von 5 Jahren nur die Hälfte der bisherigen Löhne gezahlt wird.

Nach der Schenkung von Unternehmensanteilen dürfen diese innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren bei der Regelverschonung bzw. 7 Jahren bei der Optionsverschonung nicht veräußert werden. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Behaltensregelungen entfallen der ggf. gewährte Verschonungsabschlag sowie der Abzugsbetrag rückwirkend ganz oder teilweise.

Wesentliche Betriebsgrundlagen dürfen also nicht veräußert und der Gewinn anschließend entnommen werden. Anders als bei der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft können wesentliche Betriebsgrundlagen hingegen veräußert werden, solange der Gewinn nicht entnommen wird.

Auch die Insolvenz der GmbH stellt einen Verstoß gegen die Behaltensfrist dar.

Bei Schenkungen sollte daher bereits für diese Fälle eine vertragliche Absicherung vorgesehen werden.

Die schenkweise Weiterübertragung stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Behaltensfrist dar.

Argumente für die Gründung eines Familienpools

  • Bündelung des Familienvermögens/Schutz vor Zersplitterung
  • Ganzheitliche Strategie der Familie zum dauerhaften Erhalt und Aufbau des Vermögens
  • Frühzeitige Einbindung der nächsten Generation/sukzessive Heranführung an den verantwortungsvollen Umgang mit dem Vermögen
  • Sicherstellung des fortdauernden Einflusses der Übergeber-Generation
  • Optimale Nutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge durch regelmäßige Schenkungen von Anteilen
  • Generierung künftiger Wertsteigerungen bereits bei der Nachfolgegeneration
  • Verteilung der Einkünfte auf möglichst viele Personen (Nutzung Grundfreibeträge/Einkommensteuer-Progressionsvorteil)
  • Gezielte Schaffung für schenkungsteuerlich begünstigten Vermögens
  • Schaffung neuen Abschreibungspotenzials in Bezug auf Bestandsimmobilien
  • Holding zur Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs

 

Argumente gegen die Gründung eines Familienpools

  • Nachfolgende Generationen müssen regelmäßig zusammen Entscheidungen treffen
  • Nachfolgende Generationen können nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter die Vermögenssubstanz für den allgemeinen Konsum liquidieren
  • Kosten für die Gründung des Familienpools
  • Leicht erhöhte Kosten für die laufende Verwaltung
  • Nachfolgegeneration ist schon jetzt stark zerstritten und hat kein Interesse an gemeinsamen Aktionen
  • Zu geringes Vermögen

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Internationale Erbfälle

Von der Feststellung der Steuerpflicht über die Vermeidung der Doppelbesteuerung bis zur Anrechnung einer ausländischen Steuer. Wir haben die Antworten.

Damit ein Vermögensübergang der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, bedarf es eines „inländischen“ Anknüpfungspunkts für die Besteuerung. Dieser Anknüpfungspunkt kann in den beteiligten Personen (Erblasser/Schenker oder Erwerber) oder im übertragenen Vermögen liegen.

So sind insbesondere folgende Grundfälle denkbar, in denen eine deutsche Steuerpflicht besteht und aufgrund eines grenzüberschreitenden Vorgangs das internationale Steuerrecht Regelungen zur Besteuerung und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung treffen muss:

Erblasser/Schenker ist Steuerinländer (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) und Erwerber lebt im Ausland (kein Steuerinländer);
Erwerber ist Steuerinländer (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) und Erblasser/Schenker lebt im Ausland (kein Steuerinländer);
Erblasser/Schenker und Erwerber sind Steuerinländer und es wird Auslandsvermögen übertragen, z.B. eine spanische Immobilie.
Erblasser/Schenker und Erwerber leben im Ausland (keine Steuerinländer) und es wird Inlandsvermögen übertragen, z.B. eine Immobilie in Düsseldorf.

In einigen Ländern sind bestimmte Übertragungen von der Erbschaftsteuer befreit, z.B. ist die Übertragung zwischen Ehegatten in Frankreich von der Erbschaftsteuer befreit. Dann gibt es Länder, die überhaupt keine Erbschaftsteuer erheben, wie z.B. Österreich (hier können aber Anzeigepflichten bestehen). In Deutschland wird der Erbfall besteuert (in der Regel auf der Ebene des Erwerbers), während z.B. in den USA die Besteuerung auf der Ebene des Nachlasses erfolgt (Estate Tax).

Bei internationalen Erb- und Schenkungsfällen empfiehlt es sich daher in den meisten Fällen, den Rat eines Steuerberaters einzuholen, der sowohl auf internationales Steuerrecht als auch auf Erbrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert ist.

  • Die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelt und gilt grundsätzlich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes, der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer „Inländer“ ist. Inländer ist, wer im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat oder hatte.

    Auch nach einem Wegzug ins Ausland können deutsche Staatsangehörige noch bis zu fünf Jahre – in einem USA-Fall sogar bis zu zehn Jahre – als Inländer gelten. Man spricht hier von einer „nachholenden“ Besteuerung, der so genannten erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht. Diese Regelung soll verhindern, dass die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer durch eine nur vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland umgangen werden kann.

    Die unbeschränkte Steuerpflicht besteuert den weltweiten Vermögenserwerb und lässt – unter entsprechenden Voraussetzungen – den unbeschränkten Abzug der erworbenen Schulden und Lasten zu.

    Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht können die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG in voller Höhe abgezogen werden.

  • Auch nach einem Wegzug ins Ausland können deutsche Staatsangehörige noch bis zu fünf Jahre – in einem USA-Fall sogar bis zu zehn Jahre – als Inländer gelten. Man spricht hier von einer „nachholenden“ Besteuerung, der so genannten erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht. Diese Regelung soll verhindern, dass die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer durch eine nur vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland umgangen werden kann.

    Die unbeschränkte Steuerpflicht besteuert den weltweiten Vermögenserwerb und lässt – unter entsprechenden Voraussetzungen – den unbeschränkten Abzug der erworbenen Schulden und Lasten zu.

    Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht können die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG in voller Höhe abgezogen werden.

Zum Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gehören

  1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen

  2. das inländische Grundvermögen

  3. inländisches Betriebsvermögen. Als solches gilt Vermögen, das einem im Inland ausgeübten Gewerbebetrieb dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;

  4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Anteilseigner allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist;

  5. Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die nicht unter Nummer 3 fallen und in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;

  6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere vermietet oder verpachtet sind;

  7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie unmittelbar oder mittelbar durch inländische Grundstücke, inländische grundstücksgleiche Rechte oder in ein inländisches Schiffsregister eingetragene Schiffe gesichert sind. Ausgenommen sind Schuldverschreibungen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben werden;

  8. Forderungen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland hat;

  9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Gegenstände.

    Nicht zum Inlandsvermögen gehören daher u.a. Bankguthaben bei deutschen Kreditinstituten, ungesicherte Forderungen gegen einen inländischen Schuldner sowie Sachvermögen wie Schmuck und Kunstgegenstände.

  • Insbesondere bei mehreren Wohnsitzen des Erblassers, Schenkers oder Erwerbers kann es schnell zu einer Doppelbesteuerung kommen.

    Im ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob Deutschland mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) abgeschlossen hat.

    Derzeit gibt es nur sechs Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer, und zwar mit folgenden Staaten:

    1. USA
    2. die Schweiz
    3. Frankreich
    4. Dänemark
    5. Schweden und
    6. Griechenland
  • Besteht mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen, sind die nationalen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden. Die Möglichkeit der Anrechnung der ausländischen Steuer kommt bei unbeschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Betracht (§ 21 ErbStG).

    Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss die ausländische Steuer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen, bereits festgesetzt und entrichtet sein und darf nicht mehr ermäßigt werden können. Zwischen der Entstehung der ausländischen Steuer und der deutschen Erbschaftsteuer darf ein Zeitraum von höchstens fünf Jahren liegen.

    Darüber hinaus kommt eine Anrechnung nur in Betracht, wenn es sich um „privilegiertes Auslandsvermögen“ handelt:

    1. Fall: War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Inländer, gilt der „enge Auslandsvermögensbegriff“, d.h. alle in § 121 BewG (Katalog des Inlandsvermögens) genannten Vermögensgegenstände sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen gelten als Auslandsvermögen, soweit sie einem ausländischen Staat zuzurechnen sind. Der Katalog des Inlandsvermögens wird also auf das Ausland „gespiegelt“.

    2. War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes kein Inländer, gilt der „weite Auslandsvermögensbegriff“, d.h. alle Vermögenswerte sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögenswerten mit Ausnahme des Inlandsvermögens nach § 121 BewG gelten als Auslandsvermögen.

    Die im Ausland gezahlte Steuer ist nachzuweisen, z.B. durch einen ausländischen Erbschaftsteuerbescheid.

    Beispiele zum „engen“ und „weiten“ Auslandsvermögensbegriff

    Beispiel 1:

    War der Erblasser Inländer und zu weniger als 10 % am Kapital einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, würde die darauf entfallende ausländische Steuer nicht angerechnet werden, weil eine derartige Beteiligung nach § 121 Nr. 4 BewG nicht zum Inlandsvermögen gehört.

    Abwandlung:
    Wäre der Erblasser dagegen Ausländer gewesen, würde die Beteiligung zu dem zur Anrechnung führenden Auslandsvermögen gehören, weil die auf den ausländischen Staat entfallenden Vermögensgegenstände ohne Einschränkung dazugerechnet werden.

    Beispiel 2:

    Der Erbe E erwirbt ein Bankguthaben im Inland und im Ausland im Wert von 250.000 €.

    War der Erblasser Inländer, kommt keine Anrechnung ausländischer Steuer für das inländische noch für das ausländische Guthaben in Betracht.
    Zum begünstigten Auslandsvermögen gehören nur die auf das Ausland entfallenden Vermögensgegenstände i. S. d. § 121 BewG, nicht also ausländisches Kapitalvermögen.

    War der Erblasser hingegen Ausländer, kommt eine Steueranrechnung hinsichtlich beider Bankguthaben in Betracht, weil zum begünstigten Auslandsvermögen das gesamte im Ausland belegene Vermögen sowie das im Inland befindliche Vermögen gehört, das nicht im Katalog des § 121 BewG erfasst ist.

Häufig-Gestellte-Fragen zu...

Gestaltungsmöglichkeiten

Kaum ein Bereich bietet so viele Gestaltungsmöglichkeiten. Wir haben die maßgeschneiderte Lösung für Sie. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über mögliche Besonderheiten und Optimierungen.

  • Vorweggenommene Erbfolge: Schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen, um die steuerliche Belastung zu minimieren.
  • Schenkungen nutzen: Schenkungen bis zum Freibetrag alle 10 Jahre steuerfrei durchführen, um Erbschaftsteuer zu vermeiden.

  • Immobilienübertragung: Selbstgenutzte Immobilien können steuerfrei übertragen werden, insbesondere zwischen Ehepartnern.

  • Steuerklassen beachten: Je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen nutzen, um Steuersätze zu optimieren.

  • Testament/Gesellschaftsvertrag: Durch rechtzeitige Regelungen Einfluss auf die Erbfolge nehmen und Steueroptimierung ermöglichen.

  • Nießbrauchregelungen: Ein Vorbehaltsnießbrauch an Vermögenswerten kann steuermindern berücksichtigt werden.

  • Verkaufsoptionen: Überlegung, ob Verkauf von Vermögen eine steueroptimierte Alternative darstellt, z. B. unter Berücksichtigung von Kaufpreisraten.

  • Steueroptimierte Vermögensstruktur: Professionelle Beratung zur Gestaltung einer langfristig steueroptimierten Vermögensstruktur in Betracht ziehen.

     

    Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Gestaltungsmöglichkeiten lediglich beispielhaft sind und nicht abschließend alle Optionen darstellen.

    Für eine individuelle und umfassende Beratung in Ihrem konkreten Fall empfehlen wir die Konsultation eines Steuerexperten.

a. Berliner Testament:

Das Berliner Testament setzt Eheleute als gegenseitige Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben ein.

Steuerlich nachteilig bezüglich Freibeträge und Steuerprogression.

Vor dem Erbfall sollte eine günstigere Testamentgestaltung in Betracht gezogen werden, z.B. durch zusätzliche Vermächtnisse zugunsten der Kinder.

b. Ungleiche Vermögensverteilung von Ehepaaren:

In Ehen mit ungleicher Vermögensverteilung, wie bei Unternehmer-Hausfrauen-Ehen, kann die Konzentration des Vermögens auf einen Ehepartner steuerliche Nachteile bei der Vermögensübertragung auf die nächste Generation verursachen.

Steuerneutraler Vermögenstransfer zwischen den Eltern, z.B. durch Schenkung des Familienheims oder Güterstandsschaukel, kann erwogen werden.

c. Gütertrennung:

Die Vereinbarung einer Gütertrennung durch Ehevertrag ist erbschaftssteuerlich nachteilig, da der steuerfreie Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird.

Stattdessen kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, die den Zugewinnausgleich für den Erbfall aufrechterhält.

d. Keine nahen Angehörigen als Erben:

Wenn die Erben nicht zum engsten Familienkreis gehören, gilt der niedrige Erbschaftssteuer-Freibetrag von 20.000 Euro.

In solchen Fällen kann ein Vermögensübergang bereits zu Lebzeiten sinnvoll sein, um Freibeträge mehrfach auszunutzen oder Immobilien steueroptimiert unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen.

  • Nur wenige Erbfälle wurden im Vorfeld im Hinblick auf die Erbschaftsteuer optimal gestaltet.

    Zur Vermeidung einer zu hohen Steuerlast muss dann im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung das Mögliche herausgeholt werden.

    In einigen Konstellationen kann jedoch auch noch rechtlich so in die Verteilung des Nachlasses eingegriffen werden, dass sich ein ganz erheblicher positiver Steuereffekt einstellt.

    Ausschlagung des Erbes innerhalb von 6 Wochen:

    • Eine Option ist dabei die Ausschlagung des Erben innerhalb von 6 Wochen. Dadurch kann der Nachlass auf andere Personen verteilt werden, die zum Beispiel in einer günstigeren Steuerklasse sind, und gegebenenfalls mehrere Freibeträge genutzt werden. Wird als Gegenleistung für die Ausschlagung eine Abfindung gezahlt, die als Nachlassverbindlichkeit gilt, ergeben sich noch weitere Möglichkeiten.

    Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen:

    • Eine weitere Möglichkeit ist die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Das gilt vor allem für Fälle des Berliner Testaments, indem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Es sollte unter Hinzuziehung eines Anwalts geprüft werden, ob die Kinder durch das (einvernehmliche) Einfordern ihres Pflichtteils ihre persönlichen Erbschaftssteuerfreibeträge nutzen können.

    Ausschlagung und Zugewinnausgleich in Zugewinngemeinschaft:

      • Bei Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann der alleinerbende Ehegatte in manchen Fällen auch durch Ausschlagung und gleichzeitiger Geltendmachung des Zugewinnausgleichs sowie des sogenannten kleinen Pflichtteils für eine erbschaftsteuerliche Verbesserung sorgen.

Formulardownloads

Für unsere Termine und persönlichen Gespräche kann es vorkommen, dass wir von Ihnen Dokumente benötigen. Damit Sie diese im Vorfeld schon ausfüllen können, bieten wir Ihnen hier die wichtigsten zum Download an.