Gestalten mit Weitsicht
Das deutsche Erbrecht bietet viele Instrumente, um den Nachlass individuell zu gestalten. Neben der klassischen Erbeinsetzung nimmt das Vermächtnis eine besondere Stellung ein. Es erlaubt es, Personen oder Organisationen gezielt zu begünstigen – ohne sie zu Erben zu machen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten es gibt, wie sich Vermächtnisse gestalten lassen und worauf Sie achten sollten. 🚀
Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser einer Person (dem Vermächtnisnehmer) einen konkreten Vermögensvorteil zuwendet – z. B. einen Geldbetrag, ein Grundstück oder einen bestimmten Gegenstand.
Der Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben.
Diese Gestaltungsform eignet sich besonders, um Personen außerhalb der Erbfolge zu bedenken – etwa Lebensgefährten, Patenkinder oder gemeinnützige Einrichtungen.
Vorteile eines Vermächtnisses
- Individualität: Sie können konkrete Gegenstände oder Geldbeträge bestimmten Personen zuweisen.
- Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Der Vermächtnisnehmer ist kein Miterbe – das reduziert Konfliktpotenzial.
- Flexibilität: Zeitliche Befristungen, Bedingungen oder gestaffelte Auszahlungen sind möglich.
- Steuerlich optimierbar: Je nach Verwandtschaftsgrad und Vermächtnisart lassen sich Freibeträge ausnutzen oder Steuerbefreiungen erzielen – z. B. bei gemeinnützigen Organisationen.
Wer kann Vermächtnisnehmer sein?
Jede natürliche oder juristische Person kann Vermächtnisnehmer sein – auch ungeborene Kinder (sofern bereits gezeugt), Stiftungen oder Vereine.
Überblick über gängige Vermächtnisarten
- Einfaches Vermächtnis: Ein bestimmter Gegenstand oder Betrag wird zugewendet.
Beispiel: „Mein Patenkind erhält mein Klavier.“ - Grundstücksvermächtnis: Eine Immobilie wird vermacht. Notarielle Auflassung und Grundbuchumschreibung sind erforderlich.
- Vorausvermächtnis: Ein Erbe erhält zusätzlich einen Vermögensvorteil, der nicht auf den Erbteil angerechnet wird.
- Quotenvermächtnis: Der Begünstigte erhält einen prozentualen Anteil am Nachlass.
- Verschaffungsvermächtnis: Der Erbe muss einen nicht im Nachlass befindlichen Gegenstand beschaffen oder einen Wertersatz leisten.
- Untervermächtnis: Der erste Vermächtnisnehmer muss eine Leistung an eine dritte Person erbringen.
- Nachvermächtnis: Zeitlich gestaffelte Weitergabe – z. B. bei Versterben oder bestimmtem Alter.
- Erlassvermächtnis: Eine Forderung gegen den Vermächtnisnehmer wird erlassen.
- Ersatzvermächtnis: Wenn der ursprünglich Bedachte das Vermächtnis nicht antreten kann, rückt eine andere Person nach.
Steuerliche Auswirkungen
Ein Vermächtnis ist erbschaftsteuerpflichtig. Die Höhe der Steuer richtet sich nach:
- dem Wert des Vermächtnisses
- dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser
- dem Freibetrag (z. B. 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 20.000 € für alle übrigen)
Gemeinnützige Organisationen sind in der Regel vollständig von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG).
Tipp: Durch Vorausvermächtnisse oder Verteilung auf mehrere Personen können Freibeträge gezielt genutzt werden.
Vermächtnis und Pflichtteil
Ein Vermächtnis ersetzt nicht automatisch den Pflichtteil. Wird ein Pflichtteilsberechtigter nur mit einem Vermächtnis bedacht, das geringer ist als sein Pflichtteil, kann er:
- die Differenz fordern, oder
- das Vermächtnis ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen
Wer muss das Vermächtnis erfüllen?
Grundsätzlich ist der Erbe zur Erfüllung verpflichtet. Der Erblasser kann jedoch bestimmen, wer konkret leistet – auch ein anderer Erbe oder sogar ein Vermächtnisnehmer.
Übertragungskosten wie Notargebühren oder Steuern trägt in der Regel der Erbe, sofern nichts anderes geregelt wurde.
Rolle des Testamentsvollstreckers
Ein Testamentsvollstrecker kann für komplexe Nachlässe sinnvoll sein – insbesondere bei mehreren Erben oder Spannungen im Umfeld.
Die Aufgabe: ordnungsgemäße Erfüllung der Vermächtnisse und Wahrung aller Interessen.
Die Vollstreckung kann sich auch nur auf Vermächtnisse beschränken und automatisch enden, wenn diese erfüllt sind.
Ausschlagung und Unmöglichkeit der Leistung
Ein Vermächtnis kann jederzeit ausgeschlagen werden – durch Erklärung gegenüber dem Erben oder einem anderen Verpflichteten.
Ist die Erfüllung unmöglich (z. B. weil der Gegenstand nicht mehr existiert), erlischt das Vermächtnis – es sei denn, ein Ersatzvermächtnis oder Wertersatz wurde angeordnet.
Vermächtnis über dem Wert des Nachlasses?
Übersteigt der Wert des Vermächtnisses den verbleibenden Nachlass, müssen die Erben abwägen:
- Vermächtnis anteilig erfüllen, oder
- Erbschaft ausschlagen
Hinweis: Pflichtteilsansprüche haben Vorrang vor Vermächtnissen.
Fazit: Maßgeschneiderte Gestaltung mit rechtlichem Augenmaß
Vermächtnisse sind ein flexibles und gezieltes Instrument in der Nachfolgeplanung. Sie ermöglichen steuerlich vorteilhafte und rechtlich klare Zuwendungen, ohne die Erbstruktur zu verändern.
Entscheidend: eine klare Formulierung und die passende Einbettung ins Gesamtkonzept der Vermögensnachfolge.
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