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Abkömmling ist der Verwandte einer Person in absteigender Linie. Dazu gehören seine Kinder und weitere Nachkommen. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt in erster Linie die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. zu gesetzlichen Erben. Sie sind die Erben der ersten Ordnung. Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. Leben also neben den Kindern bereits weitere Abkömmlinge, so erben nur die Kinder, nicht aber die Enkel oder Urenkel. Stirbt ein Kind des Erblassers vor diesem, so tritt dessen Abkömmling, also der Enkel des Erblassers, an die Stelle seiner vorverstorbenen Eltern.