Einem Volljährigen, der sich abwesend aufhält und dessen Aufenthalt unbekannt ist, wird für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, ein Abwesenheitspfleger bestellt. Die Bestellung erfolgt auch, wenn der Aufenthalt des Abwesenden bekannt, dieser aber an der Rückkehr und an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.