Annahme der Erbschaft

Annahme der Erbschaft ist die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, Erbe sein zu wollen. Wer die Erbschaft annimmt, wird endgültig Erbe. Die Annahme der Erbschaft kann nicht befristet, unter einer Bedingung oder auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden.  

 

Die Annahme der Erbschaft kann durch ausdrückliche Erklärung des Erben, durch schlüssiges Verhalten oder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgen. Der Erbe nimmt die Erbschaft ausdrücklich an, wenn er mündlich oder schriftlich erklärt, dass er die Erbschaft behalten will.  

 

Die Erklärung muss einem an der Erbschaft Beteiligten gegenüber abgegeben werden. Durch schlüssige Erklärung erfolgt die Annahme der Erbschaft, wenn aus den Erklärungen und Handlungen des Erben geschlossen werden kann, dass er die Erbschaft behalten will (z.B. Beantragung eines Erbscheins, Verkauf der Erbschaft oder eines Erbteils).  

 

Als Annahme der Erbschaft gilt auch, wenn der Erbe die Ausschlagungsfrist hat verstreichen lassen.