Anrechnung besagt, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Schenkung des Erblassers zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Der Schenker muss also gleichzeitig mit der Schenkung bestimmen, dass der geschenkte Geldbetrag oder der Wert des geschenkten Gegenstandes auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Die Schenkung wird aber nur dann auf den Pflichtteil angerechnet, wenn der Schenker dies entsprechend erklärt hat.
Beispiel:
A hinterlässt seine beiden Kinder B und C. B wird testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt. Der Wert des Nachlasses beträgt 220.000 Euro.
Kind C hat vom Erblasser zu Lebzeiten ein Aktiendepot mit einem Wert von 20.000 Euro erhalten, die auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Der Nachlass beträgt somit: 220.000 Euro + 20.000 Euro = 240.000 Euro. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes beträgt somit 120.000 Euro.
Der Pflichtteil beträgt davon die Hälfte, also 60.000 Euro. Auf den Pflichtteil von C werden 20.000 Euro angerechnet. Der Pflichtteil von C beträgt somit noch 40.000 Euro.
