Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer kommt nur in Betracht, wenn mindestens einer der Beteiligten unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist.
Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer kann darüber hinaus nur erfolgen, soweit nicht die Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens (kurz „DBA“) anzuwenden sind. Solche DBA bestehen derzeit nur mit sechs Staaten (Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA), wobei Schweden keine Erbschaftsteuer mehr erhebt.
Der Umfang des zu berücksichtigenden Auslandsvermögens bestimmt sich ferner danach, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Inländer war oder nicht (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG).
Zur Vermeidung von Missbräuchen ist nur die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer anrechenbar (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Diese Voraussetzung hat der Erwerber durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen (§ 21 Abs. 3 ErbStG).
Beispiel 1:
Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500.000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) mit einem Grundbesitzwert von 300.000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150.000 EUR.
Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50.000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20.000 EUR herangezogen.
Inländisches Familienheim | 300.000 EUR | ||||
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG | ./. 300.000 EUR | ||||
0 EUR | 0 EUR | ||||
Grundstück in Spanien | + 150.000 EUR | ||||
Kapitalvermögen | + 500.000 EUR | ||||
Gesamter Vermögensanfall | 650.000 EUR | ||||
Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien) | ./. 50.000 EUR | ||||
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 600.000 EUR | ||||
Erbfallkostenpauschale | ./. 10.300 EUR | ||||
Persönlicher Freibetrag | ./. 400.000 EUR | ||||
Steuerpflichtiger Erwerb | 189.700 EUR | ||||
Steuersatz 11 % | |||||
Steuer | 20.867 EUR | ||||
Ausländische Steuer | 20.000 EUR | ||||
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG | |||||
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Grundstück in Spanien |
150.000 EUR | ||||
Direkt zuzuordnende Grundschulden | ./. 50.000 EUR | ||||
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen | 100.000 EUR | ||||
20.867 EUR × 100.000 EUR / 600.000 EUR = | 3.478 EUR | ./. 3.478 EUR | |||
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 17.389 EUR |
Beispiel 2:
Der Erblasser E hat seinen Wohnsitz in Spanien und setzt seinem in Deutschland wohnenden Sohn S ein Vermächtnis aus. Dieses beinhaltet das Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) in Spanien, in das S unverzüglich einzieht, und ein weiteres selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland. Das Grundstück in Spanien hat einen gemeinen Wert von 300.000 EUR und das Grundstück im Inland einen Grundbesitzwert von 600.000 EUR. S hat Kosten zur Erlangung des Erwerbs von 10.300 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60.000 EUR herangezogen.
Inländisches Grundstück | 600.000 EUR | ||||
Familienheim in Spanien | 300.000 EUR | ||||
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG | ./. 300.000 EUR | ||||
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen | 0 EUR | + 0 EUR | |||
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 600.000 EUR | ||||
Kosten zur Erlangung des Erwerbs | ./. 10.300 EUR | ||||
Persönlicher Freibetrag | ./. 400.000 EUR | ||||
Steuerpflichtiger Erwerb | 189.700 EUR | ||||
Steuersatz 11 % | |||||
Steuer | 20.867 EUR | ||||
Ausländische Steuer | 60.000 EUR | ||||
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG | |||||
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20.867 EUR × 0 EUR / 600.000 EUR = |
0 EUR | ./. 0 EUR | |||
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 20.867 EUR |