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Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer kommt nur in Betracht, wenn mindestens einer der Beteiligten unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. 

 

Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer kann darüber hinaus nur erfolgen, soweit nicht die Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens (kurz „DBA“) anzuwenden sind. Solche DBA bestehen derzeit nur mit sechs Staaten (Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA), wobei Schweden keine Erbschaftsteuer mehr erhebt. 

 

Der Umfang des zu berücksichtigenden Auslandsvermögens bestimmt sich ferner danach, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Inländer war oder nicht (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG). 

 

Zur Vermeidung von Missbräuchen ist nur die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer anrechenbar (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Diese Voraussetzung hat der Erwerber durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen (§ 21 Abs. 3 ErbStG). 

 

 

Beispiel 1: 

 

Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500.000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) mit einem Grundbesitzwert von 300.000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150.000 EUR.  

 

Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50.000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20.000 EUR herangezogen. 

 

Inländisches Familienheim  300.000 EUR   
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG  ./. 300.000 EUR   
  0 EUR  0 EUR 
Grundstück in Spanien    +  150.000 EUR 
Kapitalvermögen    +  500.000 EUR 
Gesamter Vermögensanfall    650.000 EUR 
Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien)    ./.  50.000 EUR 
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen    600.000 EUR 
Erbfallkostenpauschale    ./.  10.300 EUR 
Persönlicher Freibetrag    ./.  400.000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb    189.700 EUR 
Steuersatz 11 %     
Steuer    20.867 EUR 
Ausländische Steuer  20.000 EUR   
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG     
 
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × Steuerpflichtiges Auslandsvermögen 
 
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen 

 

   
 

Grundstück in Spanien 

150.000 EUR   
Direkt zuzuordnende Grundschulden  ./.  50.000 EUR   
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen  100.000 EUR   
20.867 EUR × 100.000 EUR / 600.000 EUR =  3.478 EUR  ./.  3.478 EUR 
Festzusetzende Erbschaftsteuer    17.389 EUR 

 

Beispiel 2: 

 

Der Erblasser E hat seinen Wohnsitz in Spanien und setzt seinem in Deutschland wohnenden Sohn S ein Vermächtnis aus. Dieses beinhaltet das Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) in Spanien, in das S unverzüglich einzieht, und ein weiteres selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland. Das Grundstück in Spanien hat einen gemeinen Wert von 300.000 EUR und das Grundstück im Inland einen Grundbesitzwert von 600.000 EUR. S hat Kosten zur Erlangung des Erwerbs von 10.300 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60.000 EUR herangezogen. 

 

Inländisches Grundstück    600.000 EUR 
Familienheim in Spanien  300.000 EUR   
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG  ./. 300.000 EUR   
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen  0 EUR  +    0 EUR 
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen    600.000 EUR 
Kosten zur Erlangung des Erwerbs    ./.  10.300 EUR 
Persönlicher Freibetrag    ./.  400.000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb    189.700 EUR 
Steuersatz 11 %     
Steuer    20.867 EUR 
Ausländische Steuer  60.000 EUR   
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG     
 
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × Steuerpflichtiges Auslandsvermögen 
 
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen 

 

   
 

20.867 EUR × 0 EUR / 600.000 EUR = 

0 EUR  ./.    0 EUR 
Festzusetzende Erbschaftsteuer    20.867 EUR