Anzeigepflichten 

Als Erbe sind Sie verpflichtet, die Erbschaft dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese Anzeige muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft Kenntnis erlangt haben, erfolgen.  

 

Das Gleiche gilt z.B. für den Erwerb eines Vermächtnisses. 

 

Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Liegt für den Erbfall ein Testament oder Erbvertrag vor und ist dieses von einem deutschen  

 

  • von einem deutschen Notar errichtet wurde  
  • ein deutsches Gericht oder  
  • eine deutsche Konsulin oder einen deutschen Konsul  

 

eröffnet, so wird das Finanzamt von diesen Personen unterrichtet. 

 

Wer glaubt, einer Besteuerung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer entgehen zu können, sieht sich in den meisten Fällen getäuscht, da insbesondere für Banken und Versicherungen, aber auch für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare umfangreiche Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt bestehen. 

 

  • Banken/Versicherungen 

 

Banken und Versicherungen sowie alle (anderen) Institutionen, die sich „gewerbsmäßig“ mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befassen, sind verpflichtet, Vermögensgegenstände oder gegen sie gerichtete Forderungen, die im Zeitpunkt des Todes eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die Verfügungsmacht hatte, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen und zwar in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Todesfall. 

 

  • Versicherungsunternehmen 

 

Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten an eine andere Person als den Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 

 

  • Gerichte, Behörden, Beamte, Notare 

Alle vorgenannten Amtsträger und Behörden haben dem zuständigen Finanzamt alles mitzuteilen, was für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung sein kann, d.h. das Finanzamt erhält insbesondere vom Nachlassgericht eine Abschrift jeder dort eröffneten Verfügung von Todes wegen sowie jedes erteilten Erbscheins.  

 

Diese Vorschriften gelten entsprechend bei Schenkungen oder Zweckzuwendungen unter Lebenden. 

 

 

Tipp: Wer einen Erwerb anzuzeigen hat, kann dieser Verpflichtung durch ein formloses Schreiben an das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt nachkommen.  

 

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: 

 

  • Name, Vorname, Beruf und Anschrift des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers 
  • Datum und Ort des Todes des Erblassers oder Datum der Ausführung der Schenkung, 
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs, 
  • Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung) 
  • persönliche Beziehungen des Erwerbers zur Erblasserin bzw. zum Erblasser oder zur Schenkerin bzw. zum Schenker (z.B. Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis), 
  • frühere Zuwendungen der Erblasserin bzw. des Erblassers oder der schenkenden Person an die erwerbende Person nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen.