Die Aufbewahrung des Testaments liegt im Ermessen des Testierenden. Er kann das Testament an einem beliebigen Ort aufbewahren. Sinnvoll ist es, wenn Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort informiert sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Testament nicht oder erst lange Zeit nach dem Erbfall gefunden wird. Das eigenhändige Testament kann auch in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. In diesem Fall ist eine Gebühr zu entrichten. Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung genommen.
