Ausgleichung 

Ausgleichung bedeutet, dass die Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet sind, das, was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses untereinander auszugleichen, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.  

 

Die Voraussetzungen im Einzelnen:  

 

Die Ausgleichungspflicht besteht nur zwischen Abkömmlingen (Kindern, Enkeln etc.), nicht aber z.B. zwischen Ehegatten.  

 

Hat also z.B. der Vater seinen Kindern zu Lebzeiten größere Beträge zukommen lassen, so sind diese ausgleichspflichtig; keine Ausgleichspflicht besteht aber, wenn der Vater seiner Ehefrau ein Haus schenkt.  

 

Ausgleichspflichtig sind zudem immer nur die gesetzlichen Erben, also nur dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat.  

 

Ausgleichspflichtig sind nicht alle Zuwendungen, sondern nur das, was der Abkömmling als Ausstattung erhalten hat, also das, was der Vater oder die Mutter dem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewendet hat.  

 

Außerdem sind ausgleichspflichtig Unterhaltsbeiträge und Aufwendungen für die Berufsausbildung, soweit sie das nach den Lebensverhältnissen des Erblassers übliche Maß übersteigen.