Die Auslegung der letztwilligen Verfügung erfolgt in der Weise, dass der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist.
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung mehrere Auslegungen zu, so ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, die dem Willen des Erblassers entspricht.
Weitere gesetzliche Auslegungsregeln bestehen für den Fall, dass der Erblasser bei der Auswahl der Bedachten allgemeine Begriffe verwendet: Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, die zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht.
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind unter Hinterlassung von Abkömmlingen vor der Errichtung des Testaments gestorben, so sind im Zweifel die Abkömmlinge in dem Verhältnis bedacht, in welchem sie bei gesetzlicher Erbfolge an die Stelle des Kindes getreten wären.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und ist dieser nach der Errichtung des Testaments weggefallen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei gesetzlicher Erbfolge an seine Stelle getreten wären.