Beerdigungskosten 

Nach § 1968 BGB hat der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung etwas anderes bestimmen. Zu den Beerdigungskosten gehören die notwendigen Kosten der Bestattung, soweit sie angemessen sind und der Lebensstellung des Erblassers entsprechen.  

 

Dazu gehören neben den Bestattungskosten im engeren Sinne auch die Kosten für das Grab, den Grabstein, die Traueranzeigen, die Danksagungen und die Kosten der Trauerfeier.  

 

Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Überführungskosten, nach herrschender Meinung auch nicht die Kosten der Grabpflege nach der ersten Grabherrichtung.  

 

Neuerdings wird aber auch vertreten, dass zumindest für die Dauer der vorgeschriebenen (örtlich unterschiedlichen) Totenruhe die Bestattungskosten als Beerdigungskosten anzusehen sind (so etwa Amtsgericht Neuruppin, Urteil vom 17.11.2006, ZEV 2007, 597). 

 

Die Regelung des § 1968 BGB sagt jedoch nichts darüber aus, wer (gegenüber dem Staat) zur Bestattung berechtigt und verpflichtet ist. Dies regeln vielmehr die jeweiligen Landesgesetze der einzelnen Bundesländer in ihren Bestattungsgesetzen. In der Regel sind nach diesen Gesetzen die nächsten Angehörigen bestattungsberechtigt und bestattungspflichtig. 

 

Bestattungspflichtig sind nach § 8 Bestattungsgesetz NRW z.B: 

 

  1. der Ehegatte 
  1. die volljährigen Kinder 
  1. die Eltern 
  1. die volljährigen Geschwister 
  1. die volljährigen Enkelkinder 
  1. die Großeltern 

 

Diese können und müssen also im Zweifel die Bestattung vornehmen und können auch die Art der Bestattung bestimmen. 

Da nur sie zur Bestattung berechtigt sind, können auch nur sie nach der Vorschrift des § 1968 BGB von den Erben die Erstattung der Kosten verlangen.