Sinn und Zweck der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen ist es, dem Übernehmer die Fortführung des Unternehmens ohne zusätzliche steuerliche Belastung zu ermöglichen. Die komplexe Regelung des § 13b ErbStG soll dabei sicherstellen, dass das Betriebsvermögen nur dann der Erbschaftsteuer unterliegt, wenn es überwiegend aus Wirtschaftsgütern besteht, die für die eigentliche betriebliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind.
Das „begünstigungsfähige Vermögen“ wird in § 13b Abs. 1 ErbStG bestimmt und umfasst
- das land- und forstwirtschaftliche Vermögen,
- das Betriebsvermögen und
- Anteile an Kapitalgesellschaften an denen der Erblasser oder Schenker zu mindestens 25 % beteiligt ist.
Fällt das übernommene Vermögen nicht unter § 13b Abs. 1 ErbStG, z.B. weil kein
- weil kein ganzer Betrieb übertragen wird
- weil es sich nur um einen Teil eines Mitunternehmeranteils handelt oder
- weil der Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer zu weniger als 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war,
ist eine Begünstigung ausgeschlossen. Eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG entfällt.