Berliner Testament

Mit dem Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der Regel an die Kinder, fallen soll.  

 

In diesem Fall ist im Zweifel anzunehmen, dass die Kinder dann als Erben des zuletzt verstorbenen Ehegatten für den gesamten Nachlass eingesetzt sind. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten geht dessen Vermögen auf den überlebenden Ehegatten über. Dieser ist Vollerbe und nicht nur Vorerbe des Erblassers.  

 

Die Pflichtteilsberechtigten (in der Regel die Kinder) erben im ersten Erbfall nichts; sie erwerben lediglich die rechtlich begründete Aussicht, später einmal Erbe zu werden. Sie können aber nur Erbe werden, wenn sie den letztversterbenden Ehegatten überleben.  

 

Stirbt der überlebende Ehegatte, geht sein Vermögen, zu dem auch der Nachlass des Erstversterbenden gehört, als einheitlicher Nachlass auf den Schlusserben, in der Regel die Kinder, über.  

 

Zu Lebzeiten können beide Ehegatten über ihr Vermögen verfügen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Überlebende an die Schlusserbeneinsetzung der Kinder gebunden. Er kann jedoch die angefallene Erbschaft ausschlagen und so seine Testierfreiheit wiedererlangen. 

 

Nachteile eines Berliner Testament: 

 

Häufig machen sich Ehegatten keine Gedanken über die steuerlichen Folgen eines Berliner Testaments. Das Gesetz behandelt das Berliner Testament wie zwei Erbfälle, so dass zweimal Erbschaftsteuer anfällt. Im ersten Erbfall muss der überlebende Ehegatte Erbschaftsteuer zahlen, wenn sein Freibetrag von 500.000 Euro ausgeschöpft ist. 

 

Im zweiten Erbfall sind die Kinder betroffen. Die Kinder haben nur Freibeträge von jeweils 400.000 Euro pro Elternteil, so dass sie im Erbfall des überlebenden Elternteils mehr Vermögen erben können und damit einem höheren Steuersatz unterliegen. Denn nach dem Tod beider Elternteile erben die Kinder ein größeres Vermögen, das entsprechend höher besteuert wird.