Die Bewertung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich nach dem Verkehrswert. Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Bei Geld- und Bankguthaben ist die Sache einfach: Es gilt der Nennwert. Fällige Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen werden mit dem Auszahlungsbetrag oder dem Kapitalwert der Rente angesetzt.
Noch nicht fällige Ansprüche werden mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert angesetzt.
Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, werden mit dem niedrigeren Börsenkurs am Bilanzstichtag bewertet.
Die Bewertung des Grundvermögens erfolgt ebenfalls zum Verkehrswert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen wird der Preis vorrangig aus Verkäufen vergleichbarer Objekte herangezogen, sofern diese in ausreichender Anzahl vorliegen. Dies wird vor allem bei Eigentumswohnungen der Fall sein.
Anstelle von Kaufpreisen können auch von Gutachterausschüssen ermittelte Vergleichsfaktoren für geeignete Vergleichseinheiten herangezogen werden.
Ansonsten sind Ertragswerte unter Berücksichtigung der erzielbaren Mieten anzusetzen. Ist auch dies nicht möglich, kommt ein Sachwertverfahren mit der Summe der Herstellungskosten aller auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen und dem Bodenwert zur Anwendung.
Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke kommen eigene Bewertungen nach dem geltenden Bewertungsgesetz in Frage.
Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke werden eigene Bewertungen nach dem geltenden Bewertungsgesetz durchgeführt.