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Ein Bürgermeistertestament kann als Nottestament errichtet werden, wenn der Erblasser früher stirbt, als die Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten.  

 

Der Bürgermeister hat zur Beurkundung zwei Zeugen hinzuzuziehen.  

 

Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt ist.  

 

Das Bürgermeistertestament ist nur vorläufig. Es verliert seine Wirksamkeit nach drei Monaten, wenn der Erblasser noch lebt.