Dreißigster ist die Verpflichtung der Erben, den Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit seines Todes zu seinem Haushalt gehörten und von ihm unterhalten worden sind, in den ersten dreißig Tagen nach dem Erbfall im gleichen Umfang wie der Erblasser Unterhalt zu gewähren und ihnen die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.
Anspruchsberechtigt ist der überlebende Ehegatte, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, minderjährige und volljährige Kinder sowie Pflegekinder.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Anspruch der Angehörigen auf den Dreißigsten durch Verfügung von Todes wegen zu ändern oder ganz auszuschließen.