Dürftigkeit des Nachlasses liegt vor, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten der amtlichen Nachlassverwaltung zu decken. In diesem Fall ist der Erbe berechtigt, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers zu verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht.
Eine Überschuldung des Nachlasses ist nicht Voraussetzung für die Dürftigkeitseinrede. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zeitlich nicht begrenzt. Neben den Erben steht das Leistungsverweigerungsrecht unter anderem auch dem Testamentsvollstrecker zu.
Die Dürftigkeitseinrede muss gegenüber jedem einzelnen Gläubiger ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie verhindert den Zugriff eines Nachlassgläubigers auf das Privatvermögen des Erben.