Erbfolge, gesetzliche

Gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass beim Tod einer Person deren Erben unmittelbar durch das Gesetz bestimmt werden. Sie kann aus verschiedenen Gründen eintreten, insbesondere wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat, eine getroffene Erbeinsetzung unwirksam ist (z. B. weil das errichtete Testament wegen Formmangels nichtig ist), die vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen nur einen Teil seines Nachlasses erfasst oder der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder die Erbeinsetzung erfolgreich angefochten wurde.  

 

Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Nachlasses vor, beschränkt sich die gesetzliche Erbfolge auf diesen Teil. Haben Sie kein Testament errichtet oder keinen Erbvertrag abgeschlossen, geht das Gesetz davon aus, dass Sie Ihr Vermögen an Ihre nächsten Angehörigen und gegebenenfalls an Ihren Ehegatten vererben wollen.