Erbvertrag 

Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Vertrages zwischen mindestens zwei Personen, in dem mindestens eine Vertragspartei eine letztwillige Verfügung trifft.  

 

Wer einen Erbvertrag abschließen will, muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Andernfalls ist der Erbvertrag ungültig. Für Erbverträge zwischen Ehegatten und Verlobten genügt die beschränkte Geschäftsfähigkeit.  

 

Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen werden. Der Erblasser muss persönlich erscheinen. 

 

Im Erbvertrag können alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Testament möglich sind. Im Gegensatz zum Testament sind jedoch bestimmte Verfügungen, die sogenannten vertragsmäßigen Verfügungen, bindend.  

 

Vertragliche Verfügungen können aber nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein. Andere Verfügungen sind im Erbvertrag zwar zulässig, aber nicht bindend. Sie haben die gleiche Wirkung wie letztwillige Verfügungen.  

 

Mindestens eine Verfügung eines Vertragspartners im Erbvertrag muss vertragsmäßig sein, sonst liegt kein Erbvertrag, sondern ein Testament vor.  

 

Welche Verfügungen vertragsmäßig, also bindend sein sollen, entscheidet der Erblasser.  

 

Der Erbvertrag schränkt den Erblasser zwar nicht in seinen Verfügungen zu Lebzeiten ein, wohl aber in seinem Recht, künftig andere erbrechtliche Verfügungen zu treffen.  

 

Insoweit schränkt der Erblasser seine Testierfreiheit ein. Spätere erbrechtliche Verfügungen, die die im Erbvertrag bedachte Person beeinträchtigen, sind unwirksam.