Ergänzungspflegschaft 

Die Ergänzungspflegschaft ist die gerichtliche Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person.  

 

Ein Pfleger wird bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten gehindert sind oder sind.  

 

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen ist.  

 

Mit der Bestellung durch das Familiengericht werden die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers auf diese Teile der Personensorge oder der Vermögenssorge beschränkt.  

 

Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.  

 

Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies unverzüglich dem Familiengericht anzuzeigen.