Geschwister 

Die Geschwister sind neben den Eltern Erben der zweiten Ordnung. Die Geschwister des Erblassers erben erst in dritter Ordnung, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat und nicht verheiratet war.  

 

Nur wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge, also keine Kinder oder Enkelkinder hat und mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist, kommen die Geschwister des Erblassers zum Zuge.  

 

Beispiel:  

 

Der geschiedene A hinterlässt seinen Vater B und seine Schwestern C und D. Seine Mutter ist bereits verstorben. A hat keine Kinder. In diesem Fall erbt der Vater die Hälfte und die Schwestern je ein Viertel des Nachlasses.