Es ist zwischen folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
Ein- / Zweifamilienhaus
- Wohngrundstücke mit ein bzw. zwei Wohnungen
- Mitnutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50 % unschädlich, wenn Eigenart nicht wesentlich beeinträchtigt
- kein Wohnungseigentum
Mietwohngrundstück
- Wohngrundstücke mit mehr als zwei Wohnungen
- Nutzung zu Wohnzwecken zu mehr als 80 %
Wohnungseigentum
- Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz)
Teileigentum
- Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (§ 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz)
Geschäftsgrundstück
- Nutzung zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken zu mehr als 80 %
- kein Teileigentum
Gemischt genutztes Grundstück
- Nutzung teils zu Wohnzwecken, teils zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken
- gehört zu keiner der vorgenannten Grundstücksarten
Sonstiges bebautes Grundstück
- erfüllt keine der vorgenannten Definitionen
Weitere Erläuterungen:
Unter „betrieblichen Zwecken“ sind gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu verstehen.
Der zu Wohnzwecken bzw. zu betrieblichen Zwecken genutzte Anteil ist nach der Wohn- oder Nutzfläche zu berechnen; maßgeblich ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) bzw. nach der II. Berechnungsverordnung.
Nutzflächen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen (z.B. Keller, Garage), sind nicht einzubeziehen.
Bei der Bestimmung der Grundstücksart ist stets die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Dies gilt auch, wenn sich mehrere Gebäude auf dem Grundstück befinden.
Bei Sonderfällen (Erbbaurecht, mit Erbbaurecht belastetes Grundstück, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Grund und Boden mit fremdem Gebäude) wird die Grundstücksart berücksichtigt, das für das bebaute Grundstück zutreffen würde, wenn die Belastung nicht bestünde.