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Es ist zwischen folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 

 

Ein- / Zweifamilienhaus 

 

 

Mietwohngrundstück 

Wohnungseigentum 

Teileigentum 

Geschäftsgrundstück 

Gemischt genutztes Grundstück 

Sonstiges bebautes Grundstück 

 

Weitere Erläuterungen: 

Unter „betrieblichen Zwecken“ sind gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu verstehen. 

Der zu Wohnzwecken bzw. zu betrieblichen Zwecken genutzte Anteil ist nach der Wohn- oder Nutzfläche zu berechnen; maßgeblich ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) bzw. nach der II. Berechnungsverordnung.  

Nutzflächen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen (z.B. Keller, Garage), sind nicht einzubeziehen. 

Bei der Bestimmung der Grundstücksart ist stets die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Dies gilt auch, wenn sich mehrere Gebäude auf dem Grundstück befinden. 

Bei Sonderfällen (Erbbaurecht, mit Erbbaurecht belastetes Grundstück, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Grund und Boden mit fremdem Gebäude) wird die Grundstücksart berücksichtigt, das für das bebaute Grundstück zutreffen würde, wenn die Belastung nicht bestünde.