Für die steuerliche Bewertung eines Geldbetrages ist der sogenannte Jahreswert maßgebend. Dieser ist nach § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5 % anzusetzen, wenn kein anderer Wert feststeht.
Soweit Nutzungen oder Leistungen nicht in Geld bestehen, wie z. B. Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge, sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen, § 15 Abs. 2 BewG.
Ist die Höhe der Nutzungen oder Leistungen ungewiss oder schwanken die Beträge, so ist als Jahreswert der Betrag anzusetzen, der im Durchschnitt der Jahre künftig voraussichtlich erzielt wird, § 15 Abs. 3 BewG ist anzuwenden.
Die Nutzung eines Wirtschaftsguts darf 1/18,6 des Steuerwerts nach dem Bewertungsgesetz nicht übersteigen (§ 16 BewG).