Jastrowsche Klausel 

Die Jastrowsche Klausel ist eine Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament, nach der die Kinder, die im ersten Erbfall keinen Pflichtteil geltend machen, nach dem Tod des Erstversterbenden ein zusätzliches Vermächtnis erhalten, das aber erst im zweiten Erbfall fällig wird. 

 

Die Jastrowsche Klausel stellt somit eine Verschärfung der sogenannten Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament dar. 

 

Macht eines der Kinder beim Tode des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche gegen den längerlebenden Elternteil geltend, so soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten. Das Kind, das den Pflichtteil gegen den überlebenden Ehegatten geltend macht, wird damit strafweise „enterbt“. 

 

Die sog. Jastrowsche Klausel verschärft die Situation des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings weiter, indem sie anordnet, dass diejenigen Kinder, die nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil nicht geltend machen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, das jedoch erst mit dem Tod des Überlebenden fällig wird. Dadurch wird der Nachlass des Letztversterbenden nochmals geschmälert und der Pflichtteil des „bösen“ Abkömmlings ebenfalls.