Kunstgegenstände gehören im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu den „sonstigen beweglichen körperlichen Gegenständen“, für die der Gesetzgeber in der Steuerklasse I einen Freibetrag von insgesamt bis zu 12.000 Euro vorsieht.
Dabei werden diese mit dem „gemeinen Wert“, d.h. dem tatsächlich erzielbaren Preis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, angesetzt.
Befinden sich Kunstgegenstände oder Kunstsammlungen von erheblichem Wert im Nachlass oder werden diese verschenkt, kann dies die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer schnell in die Höhe treiben.
Sowohl dem Schenker als auch dem Erwerber wird empfohlen, sich vorab von einem Steuerberater umfassend steuerlich beraten zu lassen.
Kunstgegenstände / Kunstsammlungen können unter Umständen ganz oder teilweise steuerfrei bleiben, wenn ihre Erhaltung im „öffentlichen Interesse“ liegt und der Steuerpflichtige bereit ist, sie für Zwecke der „Volksbildung“ zur Verfügung zu stellen.
Auch vor der Errichtung eines Testaments oder einer Schenkung ist es ratsam, sich zu informieren, um gegebenenfalls steueroptimierte Übertragungen vornehmen zu können.