Lebensgefährten, die in Form einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ zusammenleben, sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer benachteiligt.
Sie werden steuerlich wie „Nichtverwandte“ behandelt und fallen daher im Erbfall oder bei einer Schenkung in die ungünstigste Steuerklasse III.
Bei Schenkung oder Erbschaft würde der geringste persönliche Freibetrag von nur 20.000 Euro und die höchste Progression (Eingangssteuersatz 30 %) gelten.
