Miterbe ist derjenige, der neben anderen Erben beerbt worden ist und mit diesen eine Erbengemeinschaft bildet. Jeder Miterbe ist verpflichtet, den Nachlass in der Erbengemeinschaft zu verwalten. Soweit notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind, kann jeder Miterbe das Erforderliche allein veranlassen. Jeder Miterbe kann seinen Erbteil als Ganzes auf einen Dritten übertragen.
Veräußert ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, so steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten, d.h. Verbindlichkeiten, die alle Miterben treffen, haften diese gesamtschuldnerisch.
Das bedeutet, dass jeder Miterbe für die jeweilige Nachlassverbindlichkeit in voller Höhe einzustehen hat. Ist nur ein Miterbe mit einer Nachlassverbindlichkeit belastet (z.B. durch ein Vermächtnis), so kann nur dieser Miterbe vom Nachlassgläubiger in Anspruch genommen und verklagt werden.
Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Teilung nicht berücksichtigt wurden. Er haftet einem Nachlassgläubiger nicht nur mit seinem Anteil am Gesamtvermögen, also nur mit seinem Erbteil, sondern auch mit seinem Privatvermögen.
Ein Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung, verlangen. Gegen die übrigen Miterben besteht ein Anspruch auf Teilung des Nachlasses, wenn die Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind.