Nachlasspflegschaft 

 

 

Der Nachlasspfleger ist ein Pfleger, der vom Nachlassgericht bei unklarer Erbrechtslage bis zur Annahme der Erbschaft zur Sicherung des Nachlasses bestellt wird. Die Nachlasspflegschaft kann auch auf einen Erbteil beschränkt werden. Die Verfügungsbefugnis der (wahren) Erben wird durch die Nachlasspflegschaft nicht verdrängt. Diese können z.B. auch für den Nachlass klagen, müssen aber zurücktreten, wenn der Nachlasspfleger neben ihnen klagt (§ 53 ZPO). 

 

Beispiel: 

 

Der Erblasser stirbt, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Wer geerbt hat, ist unklar. Der Erblasser war Eigentümer mehrerer Grundstücke. Das Nachlassgericht bestellt auf Antrag einen Nachlasspfleger zur Sicherung des Nachlasses.