Nichteheliches Kind – Gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Kinder 

 

 

Nichteheliche Kinder sind Kinder des Erblassers, die nicht während der Ehe des Erblassers geboren wurden. Sie sind den ehelichen Kindern rechtlich völlig gleichgestellt. Dies gilt auch für das Erbrecht.  

 

Auch hier steht ihnen je nach Steuerklasse der gleiche Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro zu wie ehelichen Kindern: Entscheidend ist allein die leibliche Abstammung. 

 

Das Finanzgericht Hessen hat sogar entschieden, dass uneheliche Kinder bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer auch dann ehelichen Kindern gleichgestellt sind, wenn sie zwar biologisch, aber nicht rechtlich mit dem Erblasser verwandt sind (FG Hessen vom 15.12.2016 – 1 K 1507/16). 

 

Aufgrund der vorgenannten Gleichstellung sind daher auch nichteheliche Kinder dem Grunde nach pflichtteilsberechtigt.