Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde zum 1.1.2010 grundlegend reformiert. Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt für Erwerbe von Erblassern oder Schenkern mit Wohnsitz in den Niederlanden. Darüber hinaus besteht für niederländische Staatsangehörige eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für Zuwendungen von Todes wegen bis zu zehn Jahre nach Aufgabe des Wohnsitzes in den Niederlanden.
Die Freibeträge und Steuersätze werden jährlich angepasst. Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer betragen:
| Ehegatten / Lebensgefährten | 680.645 Euro |
| Kinder und Enkel | 21.559 Euro |
| Eltern | 51.053 Euro |
| sonstige Erwerber | 2.274 Euro |
Bei der Schenkungsteuer gibt es einen jährlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 5.677 Euro und für andere Personen (alle zwei Jahre) in Höhe von 2.274 Euro.
Darüber hinaus gibt es Freibeträge für besondere Konstellationen, auch der Freibetrag für Ehegatten verringert sich je nach Höhe der Versorgungsansprüche.
Es gibt drei Steuerklassen:
| Steuerklasse I | Ehegatte, Lebensgefährten (unter weiteren Voraussetzungen) und Kinder |
| Steuerklasse Ia | Enkelkinder und weitere Abkömmlinge in gerader Linie |
| Steuerklasse II | alle sonstigen Erwerber |
Der Tarif kennt jeweils nur zwei Stufen, für Erwerbe bis 130.425 Euro und darüber. In der Steuerklasse I beträgt der Steuersatz 10 bzw. 20 %, in der Steuerklasse 1a 18 bzw. 36 % und in der Steuerklasse II 30 bzw. 40 %.
