Unter einem öffentlichen Testament versteht man im Gegensatz zum handschriftlichen oder privatschriftlichen Testament eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung von Todes wegen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, der Notarin oder dem Notar Ihrer Wahl Ihren Letzten Willen mitzuteilen:
- mündlich oder in anderer Form wie zum Beispiel durch Zeichensprache oder
- durch Übergabe eines offenen oder geschlossenen Schriftstücks, welches Ihren Letzten Willen enthält.
Hinweis: Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet.
Was zeichnet ein öffentliches Testament aus?
- Das öffentliche notarielle Testament enthält wie das eigenhändige Testament den letzten Willen des Erblassers. Das öffentliche Testament bedarf jedoch zu seiner Gültigkeit der notariellen Beurkundung.
- Gemäß § 2232 BGB kann der Erblasser das Testament entweder selbst niederschreiben (z.B. handschriftlich) oder dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklären.
- Auch ein öffentliches Testament bedarf zu seiner Wirksamkeit einer bestimmten Form.
- Für die Beurkundung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen fallen Notargebühren an, die sich nach dem GNotKG richten.
- Der große Vorteil eines öffentlichen Testaments ist, dass es nach dem Tod des Erblassers auf jeden Fall gefunden wird, da es in amtlicher Verwahrung sicher aufbewahrt wird.
Wie wird ein öffentliches Testament verwahrt?
Gemäß § 34 BeurkG ist das notarielle Testament in einem verschlossenen und gesiegelten Umschlag in die besondere amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht zu geben.
Will der Erblasser das Testament widerrufen, genügt es, wenn er es aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt.
Für die Änderung des Testaments ist eine erneute Errichtung und Beurkundung erforderlich.