Die offene Schrift ist ein Schriftstück, das dem Notar mit der Erklärung übergeben wird, es enthalte den eigenen letzten Willen. Offen ist die Schrift, wenn der Notar sie lesen und zur Kenntnis nehmen kann. Verschlossen ist sie, wenn sie dem Notar in einem verschlossenen Umschlag übergeben wird.
Ein minderjähriger Erblasser kann jedoch nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren.
Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar stets in besondere amtliche Verwahrung genommen. Durch die besondere amtliche Verwahrung des notariellen Testaments wird sichergestellt, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers eröffnet wird.
Achtung: Die Rücknahme des notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung hat automatisch zur Folge, dass das Testament als widerrufen gilt. In diesem Fall tritt wieder die gesetzliche Erbfolge ein.