Pflegekinder – nicht zu verwechseln mit „Stiefkindern“, also Kindern, die bei Ihnen aufwachsen und erzogen werden, zu denen aber kein Verwandtschaftsverhältnis besteht – werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie „Fremde“ behandelt und fallen daher in die ungünstigste Steuerklasse III mit hohen Steuersätzen und geringen Freibeträgen.
Ist zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind ein echtes „Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sollte über eine Adoption nachgedacht werden. Dadurch erhält das Pflegekind die Stellung eines gemeinsamen ehelichen Kindes und wird nach der Adoption in die wesentlich günstigere Steuerklasse I eingestuft. Außerdem kann es Freibeträge wie leibliche Kinder in Anspruch nehmen.