Basis für die Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die Regelherstellungskosten des Gebäudes. Sie werden mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes und dem Baupreisindex multipliziert, um die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes zu erhalten.
Durch Multiplikation der durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor und dem Alterswertminderungsfaktor ergibt sich der Gebäudesachwert.
Bei den Regelherstellungskosten handelt es sich nicht um die tatsächlichen Herstellungskosten, sondern um die gewöhnlichen Herstellungskosten je Quadratmeter (typisierendes Bewertungsverfahren). Die Regelherstellungskosten sind der Anlage 24 Teil II zum BewG zu entnehmen.
Maßgeblich für die Bestimmung der zutreffenden Regelherstellungskosten aus Anlage 24 sind die Grundstücksart, die Gebäudeart und der Gebäudestandard.
Zur Ermittlung der Regelherstellungskosten des Gebäudes ist zunächst für jedes Bauteil der Gebäudestandard anhand der Standardstufe zu bestimmen und die entsprechenden Regelherstellungskosten der Anlage 24 Teil II zu entnehmen.
- Für Wohngebäude (Gebäudearten 1.01 bis 5.1) sind diese Regelherstellungskosten mit dem für das Bauteil relevanten Wägungsanteil zu gewichten. Anschließend ist die Summe aus den gewichteten Regelherstellungskosten der einzelnen Bauteile zu bilden.
- Für alle anderen Gebäudearten (5.2 bis 18.2) sind die Regelherstellungskosten aller vorhanden Bauteile zu addieren und die Gesamtsumme durch die Anzahl der typischerweise vorhandenen Bauteile zu dividieren.
Hinweis: Die Feststellung der Standardstufe erfolgt anhand der Beschreibung der Gebäudestandards in Anlage 24 Teil III zum BewG.