Spanien 

 

 

Spanien erhebt eine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Steuer wird zwar grundsätzlich durch ein landesweit einheitliches spanisches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geregelt, die autonomen Regionen haben jedoch eine eigene Gesetzgebungskompetenz für Freibeträge, Steuertarife und Multiplikationskoeffizienten.  

 

Davon haben insbesondere die Balearen und die Kanarischen Inseln Gebrauch gemacht. In der Regel ist die Erbschaftsteuer dort gegenüber dem allgemeinen spanischen Recht stark begünstigt. Diese Vergünstigungen gelten allerdings nur, wenn sowohl der Steuerpflichtige als auch der Erblasser ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ferienimmobilien, die in der Regel der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, nehmen daher an diesen Vergünstigungen nicht teil. 

 

 

Die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht knüpft an den Wohnsitz des Erwerbers an, der Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers ist grundsätzlich ohne Bedeutung (mit Ausnahmen in den Regionen Baskenland, Navarra und Katalonien). Wohnsitz in diesem Sinne ist – anders als im deutschen Recht – nicht der bloße Nebenwohnsitz, sondern es muss sich um den steuerlichen Hauptwohnsitz handeln, was in der Regel einen Aufenthalt von 183 Tagen im Kalenderjahr voraussetzt.  

 

Darüber hinaus besteht eine beschränkte Steuerpflicht für in Spanien belegenes Vermögen, wozu neben Grundbesitz auch bewegliches Vermögen in Spanien gehört, insbesondere Geldanlagen bei Banken, auch bei Filialen ausländischer Banken. 

 

Das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuersystem besteht wie oben erwähnt aus einer Kombination von Steuersätzen, Freibeträgen und Multiplikationskoeffizienten. Es ist daher äußerst kompliziert. Im Ergebnis hängt die Steuerbelastung vom Verwandtschaftsgrad, dem Alter des Erwerbers, dem Vorvermögen des Erwerbers und einer eventuellen Behinderung des Erwerbers ab. 

 

Bewertungsmaßstab ist der Verkehrswert, wobei in Spanien für Grundvermögen lange Zeit der kommunale Katasterwert oder der z.B. vom Erblasser gezahlte Kaufpreis akzeptiert wurde. Inzwischen setzt sich mehr und mehr ein aus aktuellen Verkäufen abgeleiteter Referenzwert durch. 

 

Vergünstigungen gelten für selbstgenutztes Wohnhaus bei Übertragung von Todes wegen u.a. für Ehegatten und Abkömmlinge bis zu einem Höchstbetrag von 120.202,42 Euro (Balearen: 180.000 Euro). Diese Vergünstigungen können jedoch nicht für ein Ferienhaus in Anspruch genommen werden. 

Neben der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällt bei Immobilien die kommunale Wertzuwachssteuer („Plus-Valia“) an, die bei jeder Veräußerung anfällt. 

 

Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland besteht nicht. 

 

Eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern ist daher nur unter den engen Voraussetzungen des § 21 ErbStG möglich.  

 

Fraglich ist, ob die „Plus-Valia“ anrechenbar ist. 

 

Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich zwei Gestaltungsüberlegungen: 

 

  • Personen, die ihren Alterswohnsitz in Spanien nehmen, sollten nicht mehr Vermögen als notwendig nach Spanien transferieren, da ansonsten insbesondere Bankguthaben zum einen der beschränkten Erbschaftsteuer in Spanien unterliegen und zum anderen die dort gezahlte Erbschaftsteuer nicht auf die in Deutschland für den hier unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber anfallende Erbschaftsteuer angerechnet werden kann. 
  • Die Erben, insbesondere die Kinder von „Altersmigranten“, sollten es vermeiden, selbst einen Wohnsitz in Spanien zu begründen, um nicht die unbeschränkte Steuerpflicht auszulösen.