Steuerpflicht 

 

  • Unbeschränkte Steuerpflicht 

 

Eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt vor, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber – also der Erbe – Inländer ist. Inländer im Sinne des Erbschaftsteuerrechts ist jede natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

 

Beispiel: 

Erblasser E, der in Österreich seinen Wohnsitz hat, verstirbt. Er hinterlässt eine Tochter T, die in Deutschland wohnt. Der Nachlass des E umfasst ein in Deutschland belegenes zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück wie auch ein in Österreich befindliches Grundstück. 

 

Da einer der Beteiligten, hier die Tochter T Inländerin ist, ist die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben. Von dieser wird der gesamte Vermögensanfall erfasst, d. h. die inländische Besteuerung erstreckt sich auf das Grundstück in Deutschland als auch auf das Grundstück in Österreich. 

 

  • Beschränkte Steuerpflicht 

 

Sind weder der Erblasser/Schenker noch der Erwerber Inländer, tritt die beschränkte Steuerpflicht ein, soweit inländisches Vermögen im Sinne des § 121 BewG vorhanden ist. Inländisches Vermögen liegt insbesondere vor bei 

 

  • inländischem Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 
  • inländischem Grundvermögen 
  • inländischem Betriebsvermögen 
  • Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft, wenn der Schenker oder Erblasser am Besteuerungsstichtag am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt war, § 121 Nr. 4 BewG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 ErbStG, R E 2.2 Abs. 3 ErbStR. 

 

Die Aufzählung in § 121 BewG ist abschließend. Die vorgenannten Punkte des Skriptes stellen jedoch nur die wichtigsten Vermögensgegenstände dar. 

 

Der Abzug der Beerdigungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG oder der Pauschbetrag hierfür steht auch bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht zu, RE 10.9 Abs. 4 ErbStR. 

 

Schulden sind nur abzugsfähig, soweit sie auf inländisches Vermögen entfallen, § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG. 

 

Der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG wird gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG um den Teil des Nachlasses gekürzt, der nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 

 

Der besondere Versorgungsfreibetrag wird nur gewährt, wenn Deutschland mit dem Staat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, ein Amtshilfeabkommen im Sinne des § 2 Abs. 11 des EU-Amtshilfegesetzes abgeschlossen hat. 

 

  • Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht 

 

Die erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht knüpft somit an die deutsche Staatsangehörigkeit an. Damit soll verhindert werden, dass die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer durch eine vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland umgangen werden kann. 

 

Beispiel: 

Der Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger und lebte vor seiner Auswanderung in Hamburg. Er hat seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt. E hat eine Tochter T, die in Portugal wohnt. Zum Nachlass des E gehört Vermögen in Deutschland. 

 

3 Jahre nach dem Wegzug verstirbt E. 

 

Obwohl E im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in Deutschland lebt, unterliegt die Tochter T der deutschen unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, da E als deutscher Staatsangehöriger sich nicht länger als 5 Jahre im Ausland aufgehalten hat und damit als Inländer gilt. 

 

 

  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht 

 

Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG wird der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG angeglichen. Bei Wegzug eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in ein Niedrigsteuergebiet bei der Einkommensteuer wird davon ausgegangen, dass häufig auch die Erbschaftsteuer entsprechend niedrig ist. Besteht Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, tritt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht über den dort genannten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine ausländischen Einkünfte i.S.d. § 34c Abs. 1 EStG wären. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht setzt somit die beschränkte Steuerpflicht voraus. 

 

Diese erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht tritt unter folgenden Voraussetzungen ein: 

 

  • Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, 
  • der Erblasser war in den letzten 10 Jahren vor seinem Wegzug insgesamt mindestens 5 Jahre als Deutscher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 
  • der Erbfall innerhalb von 10 Jahren nach dem Wegzug eingetreten ist, 
  • der Erblasser seinen Wohnsitz in einem Niedrigsteuerland (z.B. Monaco, San Marino, Liechtenstein, Britische Kanalinseln, Hongkong, Singapur) hatte und 
  • im Inland wesentliche wirtschaftliche Interessen verfolgt. 

 

Dies hat zur Folge, dass nicht nur das inländische Vermögen der Erbschaftsteuer unterliegt, sondern auch das „erweiterte Inlandsvermögen“, zu dem insbesondere gehören 

 

  • Guthaben bei Kreditinstituten 
  • sonstige Kapitalforderungen;  
  • Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, auch wenn die Beteiligungsgrenze des § 121 Nr. 4 BewG nicht erreicht wird; 
  • Ansprüche auf private Renten gegen im Inland ansässige Schuldner; 
  • im Inland verwertete Erfindungen und Urheberrechte; 
  • Versicherungsansprüche gegen inländische Versicherungsunternehmen 
  • bewegliches Vermögen im Inland; 
  • Vermögen, dessen Einkünfte nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen; 
  • Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.