Eine Teilauseinandersetzung ist zulässig, wenn alle Miterben zustimmen. Die persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung bezweckt das Ausscheiden einzelner Miterben aus der Erbengemeinschaft. Dies kann dadurch geschehen, dass der ausscheidende Miterbe eine Abfindung erhält oder dass der ausscheidende Miterbe seinen Erbteil auf die übrigen Miterben überträgt. Bei der Teilauseinandersetzung werden einzelne Nachlassgegenstände auf die Miterben übertragen, im Übrigen bleibt die Erbengemeinschaft bestehen.