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Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), gegebenenfalls Teilungsklage erheben. Der Gesetzgeber sieht eine Realteilung des Nachlasses nach Erbquoten vor. Dies ist insbesondere bei Nachlassimmobilien nicht immer durchführbar. 

 

Vor Erhebung der Teilungsklage kann eine Teilungsversteigerung erforderlich sein. 

 

Können sich die Miterben nicht über die Art und Weise der Auseinandersetzung einigen, werden die Nachlassgegenstände öffentlich versteigert. Die Praxis zeigt, dass bei einer Versteigerung in der Regel ein deutlich geringerer Erlös erzielt wird als bei einem freihändigen Verkauf.  

 

Da bei einer Versteigerung jeder Erbe selbst oder durch einen Dritten mitbieten kann, ist der Antrag auf Teilungsversteigerung insbesondere für solvente Miterben ein beliebtes Mittel, um an die Immobilie zu gelangen.  

 

Zwar kann bei Gericht beantragt werden, das Zwangsversteigerungsverfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Dieser Antrag hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn konkrete Pläne für eine bessere Verwertung des Grundstücks vorgelegt werden.