Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, müssen diese den Nachlass einvernehmlich unter sich aufteilen. Dies kann erst geschehen, wenn die sogenannte Teilungsreife eingetreten ist.
Teilungsreife liegt vor, wenn
- alle Aktiva und Passiva geklärt und festgestellt sind
- alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und gegebenenfalls Rückstellungen gebildet worden sind,
- bei nicht teilbaren beweglichen Sachen der Pfandverkauf durch den Gerichtsvollzieher und
- bei Grundstücken die Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) durchgeführt ist und
- der Erlös an die Erben ausgekehrt werden kann oder für sie hinterlegt ist.
Solange der Nachlass nicht teilungsreif ist, kann keine Teilungsklage erhoben werden.