Teilungsverbot 

 

 

Das Teilungsverbot ist eine Anordnung des Erblassers, dass der Nachlass nicht unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden darf. Das Teilungsverbot kann jedoch höchstens für die Dauer von 30 Jahren angeordnet werden. Vgl. § 2044 BGB. Durch einstimmigen Beschluss können sich die Erben jedoch über das Teilungsverbot hinwegsetzen.