Testamentsvollstreckung 

 

 

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen: Er möchte eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses, die Erhaltung des Vermögens, die Wahrung des Familienfriedens und die finanzielle Absicherung des Ehegatten und anderer Familienangehöriger. Diese Ziele des Erblassers können oft besser erreicht werden, wenn die Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Versuchen die Erben alles selbst zu regeln, sind Streit und Ärger oft vorprogrammiert. Es gibt also gute Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung: 

 

  • Entlastung der Erben 
  • Befriedung 
  • Durchsetzung des Erblasserwillens 
  • Schutz von Minderjährigen 
  • Schutz Behinderter 
  • Schutz des Erben vor seinen Gläubigern. 

 

Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung nur in seinem Testament anordnen und den Testamentsvollstrecker bestimmen. Alternativ kann auch eine vom Erblasser bevollmächtigte Person oder das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. 

 

Die Anordnung einer „Abwicklungstestamentsvollstreckung“ ist sinnvoll, wenn es dem Erblasser nur um eine sichere und gerechte Verteilung des Nachlasses geht. Der Erbe muss sich damit abfinden, dass der Testamentsvollstrecker nach den Anordnungen des Erblassers handelt; er kann dem Testamentsvollstrecker keine Weisungen erteilen. 

 

Der Erbe verliert durch die Testamentsvollstreckung gemäß § 2211 BGB seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Dies betrifft auch die Veräußerung oder Belastung eines Nachlassgrundstücks. Sobald das Grundstück durch Eigentumsumschreibung auf den Erben berichtigt ist, wird im Grundbuch ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Damit ist das Grundbuch für den Erben gesperrt.