Die Testierfähigkeit ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie betrifft die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 16. Allerdings kann der Minderjährige sein Testament wirksam nur als öffentliches Testament durch mündliche Erklärung vor einem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. Er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres besteht Testierunfähigkeit. Ein Testament, das von einer Person errichtet wurde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auch dann unwirksam, wenn der Erbfall erst nach Erreichen der für die Testierfähigkeit maßgebenden Altersgrenze eingetreten ist.
Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (z. B. Demenz vom Alzheimer-Typ, Demenz bei Parkinson-Syndrom), kann kein wirksames Testament errichten.
Die Annahme der Testierunfähigkeit aus einem dieser Gründe ist als Ausnahmefall anzusehen, d.h. jede Person gilt bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig. Auch die Tatsache, dass eine Person unter Betreuung steht, bedeutet nicht automatisch, dass sie testierunfähig ist. In einem „lichten Moment“ kann die betroffene Person durchaus in der Lage sein, ein wirksames Testament oder einen wirksamen Erbvertrag zu errichten.
Eingeschränkt testierfähig sind unter anderem Personen, die des Lesens, Sprechens oder Sehens unkundig sind. Eine Person, die nach ihren Angaben oder zur Überzeugung des Notars des Lesens unkundig ist, kann ein Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar errichten. Eine schreibunfähige Person kann ebenso wie eine blinde Person kein eigenhändiges Testament errichten; die Blindenschrift genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften.