Die Türkei erhebt eine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an die türkische Staatsangehörigkeit des Erblassers oder Schenkers an, es sei denn, der Erwerber ist ein nicht in der Türkei ansässiger Ausländer.
Ist der Erwerber türkischer Staatsangehöriger, führt dies zur unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Übertragende in der Türkei ansässig ist. Das gesamte in der Türkei belegene Vermögen unterliegt der beschränkten Steuerpflicht.
Die (regelmäßig an die Inflation angepassten) persönlichen Freibeträge betragen im Erbfall bei Ehegatten 911.830 TRY bzw. bei Fehlen von Abkömmlingen 455.635 TRY. Der letztgenannte Freibetrag gilt auch für Kinder.
Die Steuersätze liegen bei Erbschaften zwischen 1 und 10 %, bei Schenkungen zwischen 10 und 30 %.