Überschwerung 

 

 

Wird ein Nachlass durch Vermächtnisse und Auflagen überschuldet, spricht das Gesetz von einer Überschwerung.  

 

Das Gesetz gibt dem Erben dann die Möglichkeit, die sogenannte Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB zu erheben. Nach Erhebung dieser Einrede kann der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Restnachlass zu dessen Befriedigung herausgeben oder ihm eine wertmäßige Abfindung zahlen. Durch die Zahlung des Gegenwerts der noch vorhandenen Nachlassgegenstände wird er von der Pflicht zur Herausgabe befreit. Der Erbe kann also die Nachlassgegenstände für sich behalten. Der Gegenwert ist jedoch an die Vermächtnisnehmer oder als Auflage zu zahlen. 

Überschwerung 

 

Eine Überschwerung kann z.B. dadurch entstehen, dass der Erblasser betragsmäßig bestimmte Vermächtnisse angeordnet hat, das Vermögen aber zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr ausreicht, um diese Vermächtnisse zu erfüllen.