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Eröffnen mehrere Personen, z.B. Ehegatten, ein Gemeinschaftskonto und vereinbaren mit der Bank, dass nur beide Ehegatten gemeinsam über allfällige Guthaben – z.B. durch Überweisungen – verfügen können, spricht man von einem Und-Konto. Kein Ehegatte kann dann ohne den anderen Ehegatten handeln. 

 

Im Gegensatz dazu kann beim sogenannten Oder-Konto entweder der eine oder der andere Ehegatte allein über ein etwaiges Kontoguthaben verfügen. 

 

In der Bankpraxis gibt es praktisch nur noch Oder-Konten. Und-Konten sind völlig ungebräuchlich geworden.