Zehnjahresfrist 

 

 

Die Vorschrift des § 14 ErbStG soll verhindern, dass eine einheitliche Zuwendung in mehrere Zuwendungen aufgeteilt wird, um den persönlichen Freibetrag mehrfach in Anspruch nehmen zu können.  

 

Darüber hinaus verhindert § 14 ErbStG einen Progressionsvorteil, der sich aus der Aufteilung ergeben würde. 

 

Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren von derselben Person sind daher zusammenzurechnen. 

 

Was im Gesetzestext zunächst „abstrakt“ klingt, bedeutet letztlich nichts anderes, als dass die persönlichen Freibeträge von jedem Erblasser/Schenker innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können. Wird der Freibetrag z.B. durch eine Schenkung und anschließendes Versterben des Erblassers innerhalb dieses Zeitraums überschritten, erfolgt eine Besteuerung des den Freibetrag übersteigenden Teils.  

 

Beispiel 1:  

Der Sohn erhält von seinem Vater 200.000 € als Schenkung. Vier Jahre später verstirbt der Vater und hinterlässt dem Sohn nochmals 200.000 €. Beide Erwerbe sind steuerfrei, da der Gesamtbetrag den Freibetrag des Sohnes nicht übersteigt.  

 

Abwandlung 1:  

Der Vater hinterlässt seinem Sohn bei seinem Tod 500.000 €. In diesem Fall beträgt der Gesamterwerb innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet 700.000 € abzüglich des Freibetrages von 400.000 € = steuerpflichtiger Erwerb 300.000,00 € x 11 % = 33.000 € Erbschaftsteuer. 

 

Abwandlung 2: 

Wie oben, jedoch verstirbt der Vater erst 11 Jahre nach der ursprünglichen Schenkung von 200.000 €. Diese bleibt steuerfrei, da die Zehnjahresfrist beim Tod des Vaters bereits abgelaufen ist. Aus dem Nachlass von 500.000 € verbleiben dem Sohn nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € noch 100.000 € als steuerpflichtiger Erwerb, der mit 7 % = 7.000 € zu versteuern ist.